Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987

VoZählG 1987

§ 13 Erhebungsvordrucke

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/13#abs-1 (1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/13#abs-2 (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Zähler oder schriftlich beantwortet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/13#abs-3 (3) Der Auskunftspflichtige kann bei der Volks- und Berufszählung wählen, ob er die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein beantwortet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/13#abs-4 (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Zähler auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Im Fall der Übersendung können die Briefe bei der Deutschen Bundespost gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. Die Auskunft ist erteilt, sobald die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Auf dem verschlossenen Umschlag sind Vor- und Familienname - bei Unternehmen und Arbeitsstätten Name und Bezeichnung -, Gemeinde, Straße und Hausnummer anzugeben. Enthält der verschlossene Umschlag Erhebungsvordrucke für mehrere Personen eines Haushalts, genügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/13#abs-5 (5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zählertätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf Verlangen des Zählers mündlich, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.

§ 12 § 14